Allgemeine Geschäftsbedingungen der Früh Data Analytics GmbH (nachfolgend „Berater“ genannt)


§ 1 
Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

(1) Diese Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und regeln alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Berater und dessen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Berater und dem Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Es gelten ausschließlich die AGB des Beraters. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Berater hat dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Die AGB gelten auch dann, wenn der Berater in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(4) Die AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten Hinweis für künftige Leistungen an den Auftraggeber.


§ 2 
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Die Angebote des Beraters erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Beraters oder durch Leistungserbringung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Für den Inhalt und Umfang des Auftrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Beraters oder sofern diese nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.

(3) Gegenstand des Auftrags ist die im jeweiligen Projekteinzelvertrag vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Insbesondere schuldet der Berater kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

(4) Der Berater schuldet ausschließlich eine Beratung unter Zugrundelegung deutschen Rechts. Eine Beratung unter Zugrundelegung ausländischen Rechts ist nicht geschuldet.

(5) Der Auftrag wird ergänzend zu diesen AGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung gemäß den jeweils geltenden Berufsgrundsätzen des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e. V. ausgeführt. Im Falle von Widersprüchen haben diese AGB Vorrang.

(6) Stellungnahmen und Empfehlungen des Beraters bereiten unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers vor. Sie können diese in keinem Fall ersetzen.

(7) Der Berater ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen nicht verantwortlich.

(8) Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

(9) Umfasst der Auftrag des Beraters mehrere Teilbereiche, die jeweils für den Auftraggeber getrennt nutzbar oder von Interesse sind, so sind diese Teilbereiche im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufzuführen, jeweils zu beschreiben und abzugrenzen. Rechtlich stellen diese Teilbereiche dann Einzelaufträge dar, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

(10) Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, hat sich der Berater mit den ihm vom Auftraggeber mitgeteilten und den ihm während der Durchführung des Auftrages bekanntwerdenden Sachverhalten nur mit den Gesichtspunkten zu befassen, die zur Erfüllung des Auftrages gehören.

(11) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Berater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

(12) Vom Auftraggeber und von Dritten zur Verfügung gestellte Daten werden nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft.

(13) Die Leistung des Beraters gilt als erbracht, wenn das im Projekteinzelvertrag vereinbarte Projektziel oder Projektteilziel erreicht wurde. Unerheblich ist hierbei, ob und wann mögliche Empfehlungen des Beraters seitens des Auftraggebers umgesetzt werden.

(14) Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Berater ist nur mit dessen vorheriger schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.


§ 3 
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater vollumfänglich zu unterstützen und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und dem Berater alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und in geordneter Form zur Verfügung zu stellen sowie den Berater und die ausführenden Mitarbeiter des Beraters über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Berater bekannt werden.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Vertragserfüllung an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben.  

(3) Unterlagen, die für Fristenberechnungen Bedeutung haben bzw. die für die zeitgerechte Abwicklung und Bearbeitung gegenüber Behörden etc. von Bedeutung sind, sind unverzüglich dem Berater zuzuleiten, damit möglichst die volle Frist zur Bearbeitung der Sache zur Verfügung steht. Soweit im Auftrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Berater berechtigt, alle vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Der Auftraggeber macht dem Berater unverzüglich Mitteilung, wenn ihm Umstände bekannt sind oder bekannt werden, die Zweifel an der Richtigkeit des seinerseits vorgelegten oder mitgeteilten Tatsachenmaterials nahelegen.

(4) Auf Verlangen des Beraters bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen und der von ihm erteilten Auskünfte auf Erklärungen in einer vom Berater formulierten, schriftlichen Erklärung.

(5) Soweit im Auftrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Berater die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben sowie andere Sachverhaltsumstände nachprüfen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

(6) Erbringt der Auftraggeber nach Mahnung und Fristsetzung durch den Berater die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.


§ 4 
Berichterstattung und mündliche Auskünfte

(1) Der Berater erfüllt seinen Auftrag schriftlich im Regelfall durch Vorlage eines Berichtes, eines Gutachtens oder einer anderen Form der schriftlichen Stellungnahme. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte des Beraters nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Beraters außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.


§ 5 
Weitergabe beruflicher Äußerungen

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Beraters (Arbeitsergebnisse oder Auszüge hiervon, - sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Beraters für den Auftraggeber an einen Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beraters, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Beraters und die Information über das Tätigwerden des Beraters für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.


§ 6 
Bearbeitungstermine und Fristen

(1) Die Leistungsfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

(2) Die vereinbarte Leistungsfrist ist eine angestrebte Leistungsfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

Bei unverbindlichen oder ungefähren (z. B. ca., etwa) Terminen bemühen sich die Vertragsparteien, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(3) Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller offener Fragen sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Angaben und Unterlagen durch den Auftraggeber voraus.

(4) Zeichnet sich beim Auftraggeber ab, dass er zum vorgesehenen Beginn der Tätigkeit des Beraters die von ihm bereitzustellenden Voraussetzungen nicht vollständig schaffen kann, so hat er den Berater möglichst umgehend hiervon Mitteilung zu machen und ihn zu informieren, bis wann bei ihm die Voraussetzungen für den Beginn der Tätigkeit der Berater geschaffen sein werden. Dadurch soll es dem Berater ermöglicht werden, die Tätigkeit der vorgesehenen Mitarbeiter rechtzeitig anderweitig einzuplanen. Unterbleibt eine solche Mitteilung des Auftraggebers oder erfolgt sie zu spät, so ist der Berater berechtigt, die eingeplante Bearbeitungszeit dem Auftraggeber nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Der Berater wird sich selbstverständlich bemühen, die Mitarbeiter anderweitig - wenigstens teilweise - einzusetzen, um dadurch die Mehrbelastung des Auftraggebers zu mindern. Treten solche Terminverschiebungen oder -verzögerungen aus Gründen ein, die im Bereich des Auftraggebers liegen, berechtigen Verzögerungen des Beginns oder des Ablaufs der Auftragsdurchführung gegenüber dem ursprünglichen Fristplan den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Auftrages oder Kürzung des Honorars.

(5) Gerät der Berater nach Beginn mit der Durchführung des Auftrages schuldhaft in Verzug oder wird die Leistung zum vorgesehenen Termin unmöglich, so hat er den Auftraggeber hiervon ebenfalls unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, wobei sich deren Angemessenheit am Umfang des noch auszuführenden Teiles des Auftrages zu orientieren hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann sich der Auftraggeber vom Vertrag lösen. Für den ausgeführten Teil des Auftrages, der für den Auftraggeber von Nutzen ist, schuldet er das vereinbarte Honorar. Die Haftung des Beraters richten sich nach den Bestimmungen des § 12.

(6) Ist die Einhaltung vereinbarter oder vorgesehener Fristen oder Termine durch Umstände gefährdet, die vom Berater nicht zu vertreten sind (z. B. Erkrankung der vorgesehenen Mitarbeiter und ähnliche unvorhersehbare Umstände sowie in Fällen höherer Gewalt), verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang.


§ 7 
Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung

Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung unterlassen, so ist der Berater nach erfolglosem Ablauf der Frist zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Ausübung des Kündigungsrechts hat keine Auswirkungen auf Ansprüche des Beraters auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. Ersatz notwendiger Mehraufwendungen.


§ 8 
Durchführung und Ergebnis des Auftrags

(1) Nimmt der Auftraggeber die Berater während der Bearbeitung des Auftrages für Tätigkeiten oder Beratungen in Anspruch, die außerhalb des vereinbarten Auftrages liegen, verändert sich die vereinbarte Frist oder der vereinbarte Termin entsprechend.

(2) Der Berater ist zur Durchführung des Auftrages in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung fachkundige Dritte zu beauftragen, wenn begründet dargelegt wird, dass dies für die Durchführung des Auftrages notwendig ist. Lehnt der Auftraggeber ab, obwohl nach Auffassung des Beraters die weitere Abwicklung des Auftrages ohne Einschaltung von fachkundigen Dritten sinnlos ist, ist der Berater berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen und die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.


§ 9 
Softwareentwicklung

Sofern und soweit die Entwicklung einer individuellen Software für den Kunden Vertragsgegenstand ist, gelten folgende Bestimmungen dieses § 9:

(1) Technische Grundlage jedes Entwicklungsauftrages ist das jeweilige Pflichtenheft, das vom Kunden erstellt wird. Das Pflichtenheft ist von beiden Parteien durch Unterzeichnung anzuerkennen und in den Vertrag einzubeziehen. Können sich die Parteien nicht auf den Inhalt des Pflichtenheftes einigen, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, die Geltendmachung von Schadensersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen. Eine eventuelle Mitwirkung des Beraters ist gesondert zu vergüten.

(2) Die Parteien können weitere technische Beschreibungen neben dem Pflichtenheft vereinbaren. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Entwicklungsunterlagen ist das Pflichtenheft maßgeblich, wenn die Abweichung hiervon nicht ausdrücklich als gewollt gekennzeichnet ist.

(3) Der Vertrag zur Entwicklung der Individual-Software gemäß Pflichtenheft umfasst nicht die Installation der Software auf Datenverarbeitungsanlagen des Kunden. Soll der Berater die Software auch bei dem Kunden installieren, bedarf dies besonderer Beauftragung und ist gesondert nach Vereinbarung zu vergüten. Nach Installation des Programms weist der Berater den Kunden auf Wunsch auch in die Anwendung der Software ein. Die Einweisung ist ebenfalls gesondert nach Vereinbarung zu vergüten.

(4) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale der Vertragssoftware muss der Berater nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Softwareerstellung zugrunde gelegten Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.

(5) Es steht dem Berater, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Berechnungsgrundlage des Zusatzentgeltes sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von uns für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Der Berater ist zur Offenlegung der Kalkulation nicht verpflichtet, muss die Höhe des Zusatzentgeltes jedoch nachvollziehbar begründen.

(6) Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmerstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Entwicklung erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.

(7) Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist der Kunde persönlich anwesend, um über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.

(8) Sofern der Berater dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Hierbei bereits erkennbare Fehler und/oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Prüfung und /oder die Mängelrüge, entfällt hinsichtlich dieser Fehler unsere Gewährleistungsverpflichtung.

Der Berater liefert ein Stück des ablauffähigen Programms je nach Vereinbarung auf Datenträger oder zum Download und, sofern vereinbart, einschließlich der Benutzerdokumentation. Wünscht der Kunde die Lieferung weiterer Stücke des Programms und/oder der Benutzerdokumentation, sofern diese vereinbart wurde, so hat er diese angemessen gesondert zu vergüten. Zum Lieferumfang gehört darüber hinaus der Objektcode der Software. Zu einer Herausgabe des Quellcodes ist der Berater nur bei gesonderter Vereinbarung in Textform verpflichtet.

(9) Der Berater räumt dem Kunden ein einfaches, nicht-übertragbares, nicht unterlizenzierbares, unwiderrufliches und unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein. Bearbeitungen, Umgestaltungen und Änderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Beraters zulässig. Der Kunde steht dafür ein, Dritte, denen er sein Nutzungsrecht überträgt, ebenfalls dementsprechend zu verpflichten.

(10) Die vom Berater erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Berater räumt dem Kunden lediglich Nutzungsrechte an diesen urheberrechtlichen Werken ein.

(11) Wir übertragen dem Kunden die für den jeweiligen vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an dem Werk. Übertragen wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht. Jede Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters.

(12) Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über. Der Berater ist berechtigt, auf den fertig gestellten Werken als Urheber genannt zu werden.

(13) Der Kunde erkennt an, dass nicht jede Funktionsstörung im Programmablauf einen Mangel darstellt, da nach dem Stand der Technik eine vollkommen fehlerfreie Software nicht entwickelbar ist. Die Gewährleistungsbestimmungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.


§ 10 
Mängelbeseitigung

(1) Der Berater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und bei Verschulden verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Mängelbeseitigung, sofern diese vom Berater zu vertreten sind. Dem Berater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreibfehler oder Rechenfehler und sonstige Mängel darf der Berater jederzeit, auch gegenüber Dritten, berichtigen.


§ 11 
Gewährleistung

(1) Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen dem Berater und dem Auftraggeber um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haftet der Berater für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Gewährleistungsansprüche gegen den Berater stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne dessen Zustimmung nicht abtretbar.

(3) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als vom Berater zugesichert, wenn der Berater dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Eine Garantie gilt nur dann als vom Berater übernommen, wenn der Berater schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet hat. Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 377 HGB müssen dem Berater erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dem Berater oder dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend § 377 HGB.

(4) Dem Berater ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.

(5) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (4) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte der Berater einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, wenn dem Berater Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

(6) Die Gewährleistung des Beraters für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllungspflicht ist der Berater nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommt der Berater dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Auftraggebers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des § 12.

(7) Der Auftraggeber hat dem Berater auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Der Berater trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.

(8) Der Auftraggeber hat dem Berater die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Berater hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an den Berater den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Berater den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(9) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB oder gemäß §§ 445 a, 445 b BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Auftraggeber berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Berater abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

(10) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Berater berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz der dem Berater hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(11) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z. B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.

(12) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

(13) Die Gewährleistung des Beraters erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Auftraggeber vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

(14) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte, fehlerhafte Installation durch den Auftraggeber oder Dritte, Schäden, die durch den Auftraggeber oder einen Dritten verschuldet werden, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, mechanische, chemische, elektronische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.


§ 12 
Haftung

(1) Für Schäden haftet der Berater, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a) soweit dem Berater, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
d) bei Mängeln, die der Berater arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

(2) Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet der Berater nicht.

(3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haftet der Berater jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(5) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.


§ 13 
Vergütung

(1) Der Berater hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

(2) Der Berater kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(3) Gebühren und Auslagen richten sich nach einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, wobei grundsätzlich nach Zeitgebühren zu den geltenden Stundensätzen des Beraters abgerechnet wird. Soweit der Berater fachkundige Dritte beauftragt hat, richten sich deren Gebühren und Auslagen ebenfalls nach einer gesonderten Vereinbarung. Sollte eine solche gesonderte Vereinbarung nicht getroffen werden, so richtet sich auch hier die Höhe nach den jeweils geltenden Stundensätzen des Beraters.

(4) Je nach Auftragsfortschritt kann der Berater angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen.

(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Beraters sofort ohne Abzug fällig.

(7) Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behält sich der Berater im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.


§ 14 
Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Projektvertrages keine Mitarbeiter des Beraters sowie etwaige Subunternehmer des Beraters aktiv abzuwerben.


§ 15 
Unterlagen des Auftraggebers

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschrift und Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(2) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.

(3) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.


§ 16 
Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Berater verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Auftragsdurchführung befasste Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Der Berater verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eigesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschriften. Der Berater darf Informationen und Unterlagen jedoch weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Maßnahmen dies gebieten oder wenn die Herausgabe von Unterlagen nach seiner Einschätzung zur Vermeidung einer ansonsten drohenden behördlichen Beschlagnahme dient; in diesem Fall wird der Berater den Auftraggeber möglichst vorher, jedenfalls unverzüglich danach informieren, soweit dies möglich ist.


§ 17 
Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

(1) Sämtliche seitens des Beraters gefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des Beraters und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Beraters an Dritte herausgegeben bzw. diesen bekannt gemacht oder publiziert werden.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber.

(3) Die Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Arbeitsergebnisse eine Haftung des Beraters - insbesondere betreffend die Richtigkeit der Arbeitsergebnisse - gegenüber Dritten.


§ 18 
Elektronische Kommunikation

(1) Die Kommunikation zwischen dem Berater und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber den Berater entsprechend in Textform informieren.

(2) Der Berater ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Berater ausdrücklich einverstanden.


§ 19 
Sonstige Bestimmungen

(1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber ist Reutlingen.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Berater bezüglich des Auftrages, seiner Durchführung und seiner sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist am Erfüllungsort, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Berater ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.

(4) Sollte eine der Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.

Früh Data Analytics GmbH
Obere Wässere 3-7
72764 Reutlingen
Stand: 18.12.2023

 

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